Das Bundesverfassungsgericht hat über die Verfassungsmäßigkeit des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und des separaten einheitlichen Bankenabwicklungsmechanismus (SRM) entschieden und kam zu dem Schluss, dass keiner von beiden gegen das Grundgesetz verstößt, da sie nicht über die Kompetenzen der EU hinausgehen, berichten ausländische Presseagenturen.
Der SSM ist Teil der ersten Säule der Bankenunion, die sich auf die einheitliche Aufsicht bezieht. Die zentrale Rolle in diesem Mechanismus spielt die EZB, die unter anderem für die Vergabe und den Entzug von Banklizenzen zuständig ist. Der SRM hingegen gehört zur zweiten Säule der Bankenunion, die eine einheitliche Lösung der Bankenprobleme vorschreibt. Er besteht aus einer einheitlichen Behörde und einem einheitlichen Fonds, die im Rahmen europäischer Gesetzgebung oder durch ein zwischenstaatliches Abkommen der EU-Mitgliedstaaten definiert werden.
Das Verfassungsgericht führte eine Analyse durch
Wie der Präsident des Bundesverfassungsgerichts bei der Urteilsverkündung sagte Andreas VosskuhleEine umfassende Überprüfung hat ergeben, dass die Aufsicht über die Finanzinstitute im Euroraum nicht allein von der EZB durchgeführt wird. Dies war der Schlüssel zu ihrer Entscheidung.
Die EZB beaufsichtigt seit 2014 große Banken und Bankengruppen. Sie hatte diese Kontrolle als Reaktion auf den Ausbruch der Finanzkrise in den Jahren 2007 und 2008 übernommen.
Die Kläger sind Akademiker, darunter ein deutscher Rechtsprofessor Markus Kerberargumentierten, dass die Übertragung der Kompetenzen zur Bankenaufsicht an die EZB nicht mit den EU-Verträgen vereinbar sei. Vor diesem Hintergrund gebe es ihrer Meinung nach keine Rechtsgrundlage, auf der Deutschland einer so großen Verantwortung der EZB hätte zustimmen sollen. Ihrer Meinung nach bedeutet dies große Risiken für das Land, da es bei den Geschehnissen in Frankfurt nichts zu sagen habe.
Die EZB beaufsichtigt derzeit 114 bedeutende Finanzinstitute, davon 19 in Deutschland. Diese Banken halten fast 82 Prozent aller Bankaktiva im Euroraum.
Die heute abgewiesene Klage ist nur eine in einer Reihe erfolgloser Klagen, mit denen die Kläger versuchten, die Macht der EZB einzuschränken. Unter anderem scheiterte die Klage um das EZB-Programm zum Ankauf von Staatsanleihen, weil es nicht mit dem Mandat der zentralen Währungsinstitution im Euroraum vereinbar sei und es ihr erlaube, unzulässig in die Kompetenzen der Mitgliedsstaaten einzugreifen.
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