Der höchste Verkaufspreis für den höheren Tagestarif läge bei 217 Euro pro Megawattstunde, für den niedrigeren Tagestarif bei 155,5 Euro und für den Einheitstarif bei 195 Euro pro Megawattstunde. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Dem Vorschlag zufolge soll die vom Versorger zu diesem Preis verkaufte Strommenge 90 Prozent des Stromverbrauchs der Kunden für das erste Halbjahr 2021 nicht überschreiten.
Wenn in diesem Zeitraum im Jahr 2021 kein Verbrauch an der Zählstelle stattgefunden hat, sind 90 Prozent des durchschnittlichen Verbrauchs der Zählstelle im gleichen Zeitraum in den Jahren 2018, 2019 und 2020 zu berücksichtigen. Handelt es sich um einen Zählpunkt, der erst 2021 oder 2022 angeschlossen wurde, würden für einen einzelnen Abrechnungsmonat im jahr 2024 90 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Verbrauchs während der Anschlusszeit angerechnet.
Endkunden würden das Recht auf Lieferantenwechsel nicht verlieren.
Ein Anbieter, der seit Inkrafttreten der Verordnung Strom an Endkunden liefert, für die die Verordnung bestimmt ist, sollte die Versorgung dieser Kundengruppen nicht einstellen. Der Lieferant sollte Endkunden auf Anfrage ein Angebot unterbreiten und darauf basierend einen Liefervertrag gemäß den Bestimmungen der Verordnung abschließen. Damit würden Endkunden nicht das Recht verlieren, den Lieferanten zu wechseln.
Die Endverbraucherpreisgrenze aus der Verordnung würde unabhängig von bereits abgeschlossenen Lieferverträgen für Lieferungen während der Geltungsdauer dieser Verordnung gelten, jedoch nicht für Kunden, die bereits Lieferverträge für 2023 zu niedrigeren Preisen als den Preisgrenzen abgeschlossen haben . durch die Verordnung gebracht.
Mit der Verabschiedung der Verordnung, die nach Angaben des Infrastrukturministeriums im Einklang mit der im Herbst verabschiedeten EU-Verordnung über Eilmaßnahmen bei hohen Energiepreisen steht, würde die Regierung auf die Forderungen der Wirtschaft, insbesondere aus den Reihen der Handwerker, reagieren und Unternehmer, so dass der Staat für das Segment der kleinen und mittleren Wirtschaft, das den weitaus größten Anteil aller Unternehmen darstellt, eine Preisobergrenze eingeführt und ihm damit auf einfachste Weise geholfen hat, die hohen Energiekosten zu bewältigen.
Für Unternehmen stehen auch andere Formen der Hilfe zur Verfügung
Bereits im September hat die Regierung die Strom- und Gaspreise für Haushalte, Kleingewerbekunden und einige geschützte Kunden und künftig auch für 2023 für öffentliche Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Wirtschaftseinrichtungen, Behörden, öffentliche Kassen und Kommunen begrenzt.
Inzwischen haben bzw. werden Unternehmen für dieses Jahr Kostenerstattungen für Energieprodukte erhalten, während für 2023 kürzlich ein Gesetz zur Unternehmensbeihilfe in Form einer Förderregelung verabschiedet wurde. Zuvor hatte die Verordnung bis Ende des Jahres auch die Berechnung des maximal zulässigen Strompreises anhand der Preisbewegungen an der deutschen Strombörse festgelegt.
Die Wirtschaft war mit den Maßnahmen der Regierung aufgrund der immer noch extrem hohen Angebote der Versorger für die Versorgung im jahr 2024 nicht zufrieden, aber sowohl die Strom- als auch die Gaspreise sind in den letzten Tagen deutlich gesunken und damit auch die Angebote. Die Regierung hat jedoch angekündigt, dass sie bei Bedarf zusätzliche Maßnahmen ergreifen wird, insbesondere wenn die Europäische Kommission gegenüber einem anderen Mitgliedstaat günstigere Maßnahmen als Slowenien genehmigt.
„Generaldenker. Schöpfer. Dezent charmanter Bierfan. Leidenschaftlicher Reisefanatiker. Schriftsteller. Kaffee-Ninja.“