Naglič: Die Einführung des deutschen Modells der „Religionssteuer“ in Slowenien ist nicht möglich

Wie wir auf unserer Website bereits berichtet haben, gibt es seitens einiger Koalitionsparteien der neuen Regierung erneut Initiativen, die Finanzierung der Religionsgemeinschaften aus dem Haushalt der Republik Slowenien auszusetzen und die Besteuerung der Religionsgemeinschaften mit allen anzugleichen andere juristische Personen, die in Slowenien eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Gleichzeitig schlagen sie vor, die Finanzierung der Religionsgemeinschaften nach dem gleichen Modell wie in der Bundesrepublik Deutschland zu regeln, nämlich die Einführung einer „Religionssteuer“. Aber laut dem Pfarrer in Kranj und dem Präsidenten des Katholischen Instituts, Dr. Andrej Naglič, „Das deutsche Modell der Finanzierung von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften oder der Kirchensteuer ist im slowenischen Rechtsraum nicht umsetzbar“.

Warum ist es nicht möglich, das deutsche Modell bzw. die Religionssteuer nach ihrem Vorbild auf den slowenischen Rechtsraum zu übertragen?

In Slowenien genießen eingetragene Kirchen und andere Religionsgemeinschaften nicht wie in Deutschland den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Kirchen und andere Religionsgemeinschaften können aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung von den direkten positiven Wirkungen der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt profitieren, die auch die Finanzpolitik im Segment der Steuererhebung umfasst. Da die Erhebung der Kirchensteuer den autoritativen und erzwungenen Eingriff des Staates in den Bereich der kollektiven Aspekte der Religionsfreiheit bedeutet, bedeutet dies zwangsläufig die Auslegung des Verfassungsgrundsatzes der Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften in Richtung eine deutliche Absenkung der Trennwand. Die bisherige Praxis des slowenischen Verfassungsgerichts war dagegen. Die Einführung einer Kirchensteuer in Slowenien ist daher auch nach heutigem Verständnis von Artikel 7 unserer Verfassung unmöglich.

Religionsgemeinschaften in Slowenien sind von der Zahlung von Entschädigungen für die Nutzung von Bauland für Immobilien, auf denen gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt werden, befreit. FOTO: Ivo Žajdela

Welche Steuern muss die katholische Kirche nach geltendem Recht an den Staat abführen?

Nach geltendem Recht wird die katholische Kirche gleichberechtigt mit anderen Steuerpflichtigen besteuert. Soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist sie zur Zahlung von Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer verpflichtet. Beim Verkauf oder Kauf von Immobilien ist sie verpflichtet, die Grundumsatzsteuer zu zahlen. Sie ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Forstwege und zum Mitgliedsbeitrag der Landwirtschaftskammer Slowenien beizutragen. Priester und Ordensleute sind einkommensteuerpflichtig. Kurz gesagt, je nach Art der Tätigkeit und Höhe des Einkommens werden die katholische Kirche und ihre kirchlichen Mitarbeiter durchaus vergleichbar mit anderen juristischen und natürlichen Personen besteuert.


Nach geltendem Recht wird die katholische Kirche gleichberechtigt mit anderen Steuerpflichtigen besteuert.

Von welchen Abgaben ist die Kirche in Slowenien befreit?

Zusammen mit Instituten, Vereinen, Anstalten und Vereinen sind Kirchen und andere Religionsgemeinschaften von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer befreit. Kirchen und andere Religionsgemeinschaften sind zusammen mit anderen gemeinnützigen Organisationen eigentlich von der Zahlung von Entschädigungen für die Nutzung von Bauland für Immobilien befreit, auf denen eine gemeinnützige Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Kirche in Slowenien ist daher von der Zahlung von Beiträgen für Immobilien befreit, auf denen religiöse Aktivitäten stattfinden. Gibt es eine ähnliche Praxis in anderen europäischen Ländern?

Kein EU-Mitgliedstaat besteuert Immobilien, in denen religiöse Aktivitäten stattfinden. Einzige Ausnahme ist Finnland, wo der Staat Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften öffentliche Mittel aus eigenen oder kommunalen Haushalten zur Zahlung der festgesetzten Grundsteuer zur Verfügung stellt.


Kein EU-Mitgliedstaat besteuert Immobilien, in denen religiöse Aktivitäten stattfinden.

Die Praxis in vergleichbaren Ländern sieht auch Grundbesitz von allgemein nützlichen und gemeinnützigen Organisationen, Kirchen, Bildung und Friedhöfen als Steuerbefreiungen vor (Österreich); denkmalgeschützte Gebäude, Schulen, Bibliotheken, Museen, Wohltätigkeitsorganisationen, soziale Einrichtungen (Dänemark); Grundstücke in Naturgebieten, Kulturdenkmäler, Jungwälder, Friedhöfe mit Einrichtungen für Bestattungs- und Bestattungsaktivitäten, Gebäude für Bildung, Gesundheit und Sozialfürsorge, kulturelle Einrichtungen (Lettland); religiöse Gebäude, Nationalparks, Friedhöfe (Niederlande); Bildungseinrichtungen, Kirchengebäude für religiöse Zwecke und Immobilien sozialer und karitativer Organisationen (Schweden).

Almeric Warner

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